Artikel 3
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei macht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, öffentlich verfügbar und gewährt Zugang zu diesen.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Gesetzesnummer
20001631
Dokumentnummer
NOR40024877
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