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Artikel 13 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 13

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

20001631

Dokumentnummer

NOR40024887

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