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Artikel 12 SoSi-Bosnien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 dieser Vereinbarung gezahlten Geldleistungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

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