§ 3
Jede Universität und Universität der Künste hat die für ihre Vizerektoren, Studiendekane und Vizestudiendekane jeweils vorgesehenen Jahressummen der Amtszulagen auf die einzelnen akademischen Funktionäre entsprechend deren Belastung aufzuteilen. Gleiches gilt für die Amtszulagen der Dekane und Vizedekane der Medizinischen Fakultäten.
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