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§ 7 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

§ 7.

(1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

  1. 1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich festgelegt sind,
  2. 2. der Bewaffnung,
  3. 3. der Garnisonierung und
  4. 4. der Benennung der Truppen.

(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.

(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

(5) Das Heerespersonalamt ist eine dem Bundesminister für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Es ist nicht Teil der Heeresorganisation.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218177