Verleihung von Kommandostellen
§ 5.
Zu bestellen sind
- 1. die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und
- 2. die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40218175
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