vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24.

(1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

  1. 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
  2. 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
  1. a) Milizübungen und
  2. b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(2a) Mit Antritt des Einsatzpräsenzdienstes oder einer außerordentlichen Übung wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu

  1. 1. freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
  2. 2. Milizübungen

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

  1. 1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
  2. 2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
  1. a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
  2. b) den Wohnsitz und
  3. c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40262473

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte