Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14.
(1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40214938
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