Artikel 1
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurden
- 1. das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den gegenseitigen Filmverkehr vom 14. September 1960 und
- 2. das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Republik Österreich und dem Föderalen Ministerium für Forst- und Landwirtschaft der CSSR auf dem Gebiete der Landwirtschaft vom 24. März 1987
durch Notifikationen vom 19. Jänner 2000 bzw. 21. September 2001 für beendet erklärt und sind mit 21. September 2001 außer Kraft getreten.
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