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Artikel 5 Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 5

Bestehende Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die gegen die Ziele der Charta der Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen einschließlich des Grundsatzes der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten verstößt.

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