vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 23

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dieser Charta beigetreten ist:

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach den Artikeln 19 und 20;
  4. d) jede nach Artikel 3 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
  5. e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 5. November 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu dieser Charta eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte