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Artikel 14 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2001

Artikel 14

Liegen der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Verfahrens nach Art. 13 Abs. 1 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlung entfällt.

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