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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2001

Artikel 1

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20001585

Dokumentnummer

NOR40024067

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