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Artikel 15 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Artikel 15

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in ihrem Gebiet haben.

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