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Artikel 10 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Artikel 10

Kontrollierte Lieferung

(1) Die beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen zusammen.

(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.

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