Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001563
Dokumentnummer
NOR40023812
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
