5. Abschnitt
Kammeramt
§ 72.
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere
- 1. die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,
- 2. die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
- 3. die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,
- 4. die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,
- 5. die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,
- 6. die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,
- 7. die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,
- 8. die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,
- 9. die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,
- 10. die Führung des Disziplinarregisters,
- 11. die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,
- 12. die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,
- 13. die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren,
- 14. die Einbringung der Kammerumlagen und
- 15. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40235283
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