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§ 5 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.