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§ 30 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Wahlrecht

§ 30

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Apothekerkammer, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Mitglieder der Abteilung angestellter Apotheker können nicht Vertreter juristischer Personen sein.

(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Mitglieder der Apothekerkammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes allgemein berechtigt sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde und sie von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.

(3) Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.