Weiterbildung
§ 27
(1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.
(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die fachliche Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.
Schlagworte
Prüfungskommission
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40192340
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