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§ 17 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Landesgeschäftsstellen

§ 17

(1) Eine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.

(2) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von regionaler Bedeutung; insbesondere

  1. 1. die Besorgung der Geschäfte, die sich aus den Beziehungen einer Apotheke im örtlichen Wirkungsbereich der Landesgeschäftsstelle zu den zuständigen Behörden ergeben,
  2. 2. die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken einschließlich der Beschäftigung von Apothekern sowie die Bestellung von verantwortlichen Leitern,
  3. 3. die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen,
  4. 4. die örtlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausbildung zum Apothekerberuf,
  5. 5. die Evidenthaltung der in ihrem Wirkungskreis tätigen Mitglieder.

(3) Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).

(4) Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen.

(5) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den Titel „Präsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein Stellvertreter den Titel „Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“.

(6) Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen zu erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung zu enthalten hat.

(7) Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 37.