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§ 10 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Delegiertenversammlung

§ 10.

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

  1. 1. die Erlassung einer Geschäftsordnung und deren Änderung,
  2. 1a. die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung,
  3. 2. die Erlassung einer Umlagenordnung und deren Änderung,
  4. 3. die Erlassung einer Datenschutzverordnung und deren Änderung,
  5. 3a. die Erlassung von Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr,
  6. 4. die Erlassung einer Berufsordnung und deren Änderung,
  7. 4a. die Erlassung näherer Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung),
  8. 4b. die Erlassung der Apothekerausweisrichtlinie,
  9. 5. die Erlassung einer Weiterbildungsordnung und deren Änderung,
  10. 6. die Erlassung von Leitlinien zur Qualitätssicherung und deren Änderung,
  11. 7. die Erlassung ergänzender Richtlinien über die fachliche Ausbildung der Apotheker,
  12. 8. die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung,
  13. 9. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen und deren Änderung,
  14. 10. die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen,
  15. 11. die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage,
  16. 12. die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
  17. 13. die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß § 38,
  18. 14. die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 2a Abs. 4 Z 4,
  19. 15. die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 4 Z 5 und,
  20. 16. die Besorgung von sonstigen Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden.

(3) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Weiters ist die Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes oder wenn es der Kammervorstand verlangt.

(4) Den Vorsitz führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.

(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.

(6) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit. Die Vizepräsidenten und die Obmannstellvertreter nehmen, sofern sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teil.

(7) Beschlüsse betreffend Abs. 2 Z 1 bis 11 werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235269

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