Bekanntmachung von Anmeldungen
§ 9
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:
- 1. die Art,
- 2. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
- 3. den Anmeldetag,
- 4. ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,
- 5. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und
- 6. das Aktenzeichen der Anmeldung.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:
- 1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
- 2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Schlagworte
Sortenblatt, Anmeldebezeichnung, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40033398
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