vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Sortenschutzgesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Prioritätsrechte

§ 8

(1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt(Anm.: richtig: Bundesamt für Ernährungssicherheit) durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.

(2) Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn

  1. 1. es in der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ausdrücklich geltend gemacht wird,
  2. 2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung verstrichen ist und
  3. 3. spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.

Art. 9 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 lautet: „In den §§ ... 8 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz ... wird das Wort „Sortenschutzamt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte im dritten Satz nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

EWR-Staat, Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033397

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte