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§ 5 Sortenschutzgesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 5

(1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2) Der Sortenschutz erlischt

  1. 1. mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages,
  2. 2. mit Ablauf der Schutzdauer,
  3. 3. mit der Rechtskraft der Entziehung,
  4. 4. mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033395

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