Dauer und Ende des Sortenschutzes
§ 5
(1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
- 1. mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages,
- 2. mit Ablauf der Schutzdauer,
- 3. mit der Rechtskraft der Entziehung,
- 4. mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40033395
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