Verwaltungsstrafen
§ 26
Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 36 440 € zu bestrafen, wer
- 1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
- 2. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
- 3. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40023046
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