5. Teil
Sonstige Bestimmungen Gebühren
§ 23
(1) Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40033409
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