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§ 19 Sortenschutzgesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Teil

Behörden Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 19

(1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Art. 9 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40151947

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