4. Teil
Behörden Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 19
(1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Art. 9 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40151947
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