Pflichten des Sortenschutzinhabers
§ 16
(1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.
(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
- 1. die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,
- 2. das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
- 3. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 4. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
- 5. die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
- 6. alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40033404
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