Erteilung des Sortenschutzes
§ 12
(1) Die angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn
- 1. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und
- 2. eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ein abweisender Bescheid zu erlassen.
(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.
Schlagworte
Sortenblatt
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40033401
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