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§ 10 Sortenschutzgesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

§ 10

(1) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass

  1. 1. die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder
  2. 2. die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder
  3. 3. der Anmelder nicht Berechtigter sei.

(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:

  1. 1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,
  2. 2. gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und
  3. 3. gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.

(3) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033399

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