1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
- 1. Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;
- 2. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,
- a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
- c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
- 3. Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die
- a) vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale gezüchtet wurde und
- b) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und
- c) außer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;
- 4. Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind;
- 5. Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;
- 6. Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“);
- 7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG);
- 8. EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40023020
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