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§ 5 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Versäumen von Ausbildungszeiten

§ 5

Versäumt ein Kardiotechniker in Ausbildung Praktikumszeiten, sind die Lehrinhalte ehest möglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildungszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Ausbildungsverantwortlichen entsprechend den versäumten Ausbildungszeiten zu verlängern, sofern dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.

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