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§ 33 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Wiederholen

§ 33

(1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(3) Wenn

  1. 1. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ oder
  2. 2. der zum zweiten Mal wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“

    beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.

(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.

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