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§ 29 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 29

(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung nach dem Muster derAnlage 6 auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.

(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ergänzungsausbildung,
  2. 2. die gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung (Ausscheiden) und
  3. 3. der Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 28 Abs. 5.

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