Zulassung zur Diplomprüfung
§ 17
(1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn
- 1. die im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte der praktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und
- 2. die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.
(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.
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