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§ 14 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Nichtantreten zur Zwischenprüfung

§ 14

(1) Ist ein Prüfungskandidat

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,

    verhindert, zur Zwischenprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.

(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Zwischenprüfungskommission.

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