Zwischenprüfungsprotokoll
§ 12
(1) Der Ausbildungsverantwortliche hat über die Zwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
- 1. Namen und Funktion der Mitglieder der Zwischenprüfungskommission,
- 2. Datum und Dauer der Prüfung,
- 3. Name der Prüfungskandidaten,
- 4. Prüfungsfragen,
- 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsantworten und
- 6. Gesamtbeurteilung.
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.
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