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§ 12 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Zwischenprüfungsprotokoll

§ 12

(1) Der Ausbildungsverantwortliche hat über die Zwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktion der Mitglieder der Zwischenprüfungskommission,
  2. 2. Datum und Dauer der Prüfung,
  3. 3. Name der Prüfungskandidaten,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsantworten und
  6. 6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.

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