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§ 8 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Biofilterbau

§ 8.

Die Herstellung von Komposten für den Anwendungsbereich Biofilterbau aus Restmüll ist zulässig, wenn der Biofilter vom Komposthersteller selbst hergestellt oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung eines Biofilters weitergegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021666

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