Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Biofilterbau
§ 8.
Die Herstellung von Komposten für den Anwendungsbereich Biofilterbau aus Restmüll ist zulässig, wenn der Biofilter vom Komposthersteller selbst hergestellt oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung eines Biofilters weitergegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001486
Dokumentnummer
NOR40021666
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