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Anlage 6 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Anlage 6

Dokumentation

  1. 1. Vom Komposthersteller und vom Aufbereiter sind die zur Kompostierung oder zur Aufbereitung übernommenen Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen, insbesondere:
  1. a) Datum der Übernahme;
  2. b) Abfallart;
  1. c) Masse der übernommenen Abfälle (in t);
  1. d) Herkunft der übernommenen Abfallchargen (zB einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden bei der Anlieferung aus der kommunalen Sammlung, die Straßenmeisterei bei der Anlieferung von Mähgut neben Straßen);
  2. e) gegebenenfalls Übergeber, sofern nicht mit den Angaben zu lit. c identisch;
  3. f) abgetrennte Anteile;
  1. 2. Vom Aufbereiter ist für jede Aufbereitungscharge aufzuzeichnen:
  1. a) die eindeutige Chargenbezeichnung;
  2. b) die Abfälle gemäß Punkt 1, hiervon nicht umfasste Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a);
  3. c) abgetrennte Anteile;
  1. d) Komposthersteller, Datum, Chargenbezeichnung und Masse der übergebenen aufbereiteten Materialien.
  1. 3. Vom Komposthersteller ist beim Aufsetzen einer Kompostausgangscharge aufzuzeichnen:
  1. a) die eindeutige Chargenbezeichnung;
  2. b) die verwendeten Abfälle gemäß Punkt 1, alle hiervon nicht umfassten Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a oder Teil 2 Tabelle 2a);
  3. c) werden zwei oder mehrere Chargen zu einer neuen Kompostcharge vereinigt, so ist dieser Kompostcharge wiederum eine eindeutige Chargenbezeichnung zuzuordnen und die Chargenbezeichnungen der vereinigten Chargen sind anzugeben.
  1. 4. Vom Komposthersteller ist während der Kompostierung aufzuzeichnen:
  1. a) abgetrennte Anteile;
  1. b) zur seuchenhygienischen Beurteilung des Rotteprozesses und des Verfahrensablaufes die Temperatur (während thermophiler Phase, über einen Zeitraum von zumindest zehn Tagen, arbeitstäglich, während der übrigen Rottephasen je nach Erfordernis der Verfahrenstechnik) und die Maßnahmen der Prozesssteuerung (Angaben über Umsetzzeitpunkte, Bewässerung, Belüftung, Zumischung von Materialien usw.). Das Temperaturmessverfahren kann auf das angewandte Kompostierungssystem abgestimmt werden;
  2. c) für den fertigen Kompost die Chargenbezeichnung, die hergestellte Kompostmasse, die Bezeichnung gemäß § 12, die Deklaration und die der Deklaration zu Grunde liegende Kompostbeurteilung.
  1. 5. Folgende weitere Unterlagen sind mit Datum und Angabe des Verantwortlichen vom Komposthersteller und bezüglich lit. a gegebenenfalls vom Aufbereiter den Aufzeichnungen anzuschließen:
  1. a) erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial gemäß Anlage 1 (zB Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, schriftliche Erklärungen des Abfallerzeugers) sowie gegebenenfalls die Ergebnisse durchgeführter Überprüfungen oder Kontrolluntersuchungen;
  2. b) Überprüfungsvertrag und Durchführung sowie Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Anlage 1 Teil 3 bei der Herstellung von Müllkompost;
  3. c) Nachweis der Verunreinigung bei Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 und Teil 2 Tabelle 2 zur Herstellung von Müllkompost;
  4. d) alle für den Kompost geforderten Unterlagen wie Prüfzeugnisse, insbesondere die Kompostbeurteilung einschließlich Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse, Bestätigungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt; auch Kompostbeurteilungen, die feststellen, dass die untersuchte Beurteilungsmenge nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, sind aufzubewahren. In diesem Fall ist auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Weiterbehandlung aufzubewahren;
  5. e) gegebenenfalls die Angaben zur Untersuchung von Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4.
  1. 6. Vom Komposthersteller und vom Importeur sind beim In-Verkehr-Bringen aufzuzeichnen:
  1. die Abnehmer gemäß § 11 Abs. 5.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021680

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