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Anlage 1 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Anlage 1

Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe für Komposte

  1. 1. Der Komposthersteller hat die Ausgangsmaterialien einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hierbei sind die Ausgangsmaterialien jedenfalls visuell zu kontrollieren. Darüber hinaus sind die begleitenden Papiere wie Qualitätsnachweise, Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, verbindliche Erklärungen des Abfallerzeugers, auf Übereinstimmung mit den Voraussetzungen dieser Verordnung und auf Plausibilität zu überprüfen. Im Verdachtsfall sind weitere Untersuchungen durchzuführen. Spezifische Anforderungen an die einzelnen Ausgangsmaterialien und deren Überprüfung sind in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet.
  2. 2. Ein Material der Tabellen 1, 2 oder 3 ist dann für die Kompostherstellung zulässig, wenn es aus einer Materialgruppe (Spalte 1) stammt, eindeutig einer zulässigen Materialart (Spalte 2) in dieser Gruppe zugeordnet werden kann und die ergänzenden Anforderungen der Spalte 3 erfüllt werden.
  3. 3. Die Einhaltung der ergänzenden Anforderungen (Spalte 3) kann einerseits, soweit ausreichend, durch einen Herkunftsnachweis (zB Herkunft aus Verfahren, bei denen die Extraktion mit Wasser erfolgt; Rinde von Bäumen aus Gebieten, in denen der Lindaneinsatz bereits lange verboten ist) oder andererseits durch eine Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt belegt werden. Sofern die Eignung des Materials für die Herstellung eines Kompostes nicht unzweifelhaft, zB auf Grund der Kenntnis des Entstehungsprozesses oder der Herkunft, feststeht, ist die Eignung jedenfalls mittels Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu belegen. Sind in der Spalte 3 der jeweiligen Tabelle Grenzwerte angegeben, so hat die Beurteilung die Einhaltung der Grenzwerte mit zu umfassen. Sind in der Spalte 3 keine Angaben zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten, so ist von der jeweiligen Abfallart eines Abfallbesitzers jeweils bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr oder nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses oder des Herkunftsortes, eine Beurteilung vorzunehmen.
  4. 4. Verarbeitete tierische Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, sind als Ausgangsmaterialien von der Kompostherstellung ausgeschlossen.

Teil 1

Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätskompost

Die Überprüfung der Ausgangsmaterialien erfordert in der Regel keine analytischen Untersuchungen. Als Nachweis für die Einhaltung der spezifischen Qualitätsanforderungen oder Herkunftseinschränkungen kann die Kenntnis der Herkunft oder des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder eine chemische Analyse herangezogen werden. Eine chemische Analyse von Material, das über die kommunale Sammlung biogener Abfälle angeliefert wird, ist auch bei offensichtlicher Verunreinigung mit unschädlichen Störstoffen wie zB Kunststoffsackerl nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Aussortierung vorhandener Störstoffe, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Jedenfalls hat der Komposthersteller sicherzustellen, dass nur zulässige Ausgangsmaterialien der Tabelle 1 verwendet werden.

Im Verdachtsfall hat der Komposthersteller Untersuchungen im Hinblick auf die vermutete Belastung durchführen zu lassen. Bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 50% des Grenzwertes erreicht werden.

Materialien, die in der nachfolgenden Tabelle enthalten sind, die aber im speziellen Fall auf Grund pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht kompostiert werden dürfen, sind von der Kompostierung auszuscheiden.

Tabelle 1:

Zulässige Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost

  

Ausgangsmaterialgruppen

Zulässige Ausgangsmaterialien

Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen

organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich

102

Grasschnitt, Rasenschnitt (Mähgut)

nur gering belastetes Mähgut (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)

102

Heu

 

102

Laub

nur gering belastetes Laub (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)

103

Blumen

auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten

103

Fallobst

 

103

Gemüseabfälle

104

Rinde

nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

105

Strauchschnitt

 

105

Baumschnitt

105

Häckselgut

nur Häckselgut von unbehandeltem Holz

pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln

103

Obst

 

103

Gemüse

105

Getreide

107

Tee-, Kaffeesud

107

Pflanzliche Speisereste

tierische Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln

108

Eierschalen

 

109

tierische Speisereste

in untergeordneten Mengen, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen;

keine Schlachtabfälle

109

verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft

organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten

106

Ernterückstände

 

106

Stroh, Reben

102

Heu

110

Trester, Kerne, Schalen, Schrote oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber)

nur Materialien, die nicht mit organischen Extraktionsmitteln behandelt wurden

107

Hefe

 

110

unbelastete Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

nur Materialien ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel (zB Marmeladenschlamm, Milchschlamm, Geleger); die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen

106

verdorbene Futtermittel Futtermittelreste

keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000

111

verdorbenes Saatgut

nur ungebeiztes Saatgut

106

Tabakabfälle

 

112

Hornspäne

nur aus der Tierkörperverwertung

112

Tierhaare

keine Felle

112

Federn

 

113

Panseninhalt

 

114

flüssige und feste tierische Ausscheidungen

nicht aus landloser Tierhaltung; die Kenntnis der Tierarten ist erforderlich; vergleiche Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

104

Rinde

nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

105

Holz (im Ganzen oder gehäckselt)

nur unbehandeltes Holz

105

Sägespäne/-mehl

nur Sägespäne/-mehl von unbehandeltem Holz

sonstige biogene Materialien

115

Unterwasserpflanzen (zB Algen)

 

116

getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle

nur bei direkter Übernahme von einem Friedhof, wenn am Friedhof ein System zur getrennten Sammlung mit ausreichender Kontrolle der Freiheit von Störstoffen wie Blumendraht, Kunststoffteilen oder -folien vorhanden ist; bevorzugt Blumengebinde mit Umweltzeichen

117

Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie

sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen

 

118

nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen

zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; bei Material mit Verwechslungsmöglichkeit (zB Chips oder Tassen aus Maisstärke) muss der Nachweis erbracht werden, dass lediglich die zulässigen Materialien verwendet werden

 

119

Papier

Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen verwendet wurde, ohne Kunststoffbeschichtung

Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen

120

Faulwasser oder Faulschlamm

Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in der Tabelle 1 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden.

    

Tabelle 1a:

Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost

  

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

101

Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen 1)

102

Mähgut, Laub

103

Obst- und Gemüseabfälle, Blumen

104

Rinde

105

Holz

106

Ernte- und Verarbeitungsrückstände

107

Pflanzliche Lebensmittelreste

108

Eierschalen

109

Tierische Lebensmittelreste

110

Press- und Filterrückstände der Nahrungs- und Genussmittelerzeugung

111

Verdorbenes Saatgut

112

Tierische Horn-, Haar- und Federabfälle

113

Panseninhalt

114

Fest- und Flüssigmist/Ökologischer Landbau

115

Unterwasserpflanzen

116

Friedhofsabfälle

117

Mycele

118

Bioabbaubare Verpackungen

119

Papier

120

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung

199

Aufbereitete Abfälle 2)

  

Teil 2

Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätsklärschlammkompost

Die Eignung der Ausgangsmaterialien muss grundsätzlich durch Herkunftsnachweis, Kenntnis des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder analytische Kontrolle sichergestellt sein.

Tabelle 2:

Weitere organische Ausgangsmaterialien, die für die Herstellung von Kompost zulässig sind

Ausgangsmaterialgruppen

Zulässige Ausgangsmaterialien

Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen

Kommunale Klärschlämme

201

Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen

Pro angefangener 200 t TM Klärschlamm müssen die unten angeführten Parameter einmal, mindestens jedoch alle drei Jahre, untersucht werden. Werden Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen übernommen, so sind die Klärschlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Kläranlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Kläranlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten; bei Verdacht auf Grund bestimmter Einleiterstrukturen adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX): 500mg/kg TM; nur stabilisierter Schlamm, keine unbehandelten Abwässer

Nur gering belastete Schlämme aus der
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

202

Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit geringen Belastungen durch chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel; Schlamm aus einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage

Bei erster Anlieferung müssen die unten angeführten Parameter einmal, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses untersucht werden. Werden Schlämme von verschiedenen Anlagen übernommen, so sind die Schlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Anlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Anlage – und nicht nur eine im Auftrag des

Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Speziell auf den Produktions- und

Entstehungsprozess und die daraus resultierenden möglichen Belastungen

abgestimmte Parameter sind zu untersuchen. Die Eignung des Schlammes für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.

Organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit möglichen produktionsspezifischen Beimengungen

203

Extraktionsrückstände

Nur gering mit organischen Stoffen wie zB Extraktionsmitteln belastete Materialien sind zulässig. Ist eine Belastung durch organische Stoffe auf Grund des Entstehungsprozesses möglich, so sind speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden, möglichen Belastungen abgestimmte Parameter durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Prozesses) zu untersuchen. Die Eignung des Materials für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.

203

Ölsaatenrückstände

204

Gelatinerückstände

 

205

Bleicherde

Pro angefangener 100 t TM jedes Abfallerzeugers ist die Einhaltung der

Grenzwerte der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 3 zu überprüfen. Wird Bleicherde von verschiedenen Erzeugern übernommen, so ist die Bleicherde vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen.

206

Vinasse

 

207

flüssige und feste tierische Ausscheidungen

auch aus Bereichen,die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind

208

Kakaoschalen

Untersuchungen sind bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Lindan 0,5; Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) 0,3; Summe aus Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, die Summe der Hexachlorcyclohexan (HCH), DDT und DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol 1

209

„Flotat“-Schlamm oder Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben

Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Kann eine Belastung durch andere Schadstoffe auf Grund der Kenntnis des konkreten Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, so sind die möglichen Belastungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen. Die Eignung des Abfalls für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen; keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000

sonstige biogene Materialien

210

biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien und „Warenreste“; zumindest zu 95% natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen

Verpackungen aus natürlichen biogenen Materialien, die chemisch modifiziert sein können; die Eignung für die Kompostierung muss mittels Gutachten nachgewiesen sein; das Gutachten hat zumindest den vollständigen Abbau (nicht nur Desintegration) im Rahmen der für das Herstellungsverfahren üblichen Rottezeiten zu bestätigen; bei reinen Produktionsabfällen sind Untersuchungen einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses, ansonsten bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte sind einzuhalten: bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 5% des Grenzwertes erreicht werden; keine organischen Monomere sowie keine Kunststoffanteile wie Polyethylen, Polystrol, Polypropylen, Polyethylenterephthalat, Polyvenylchlorid, Polyurethan

Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen

211

Faulwasser oder
Faulschlamm

Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in den Tabellen 1 und 2 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden.

     

Tabelle 2a:

Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Kompost

 

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

 

Nummer

Bezeichnung

201

Kommunale Klärschlämme

202

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

203

gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

204

Gelatinerückstände

205

Bleicherde

206

Vinasse

207

Fest- und Flüssigmist

208

Kakaoschalen

209

„Flotat“-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben

210

chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“

211

Gärrückstände aus der anaerobenBehandlung

    

Tabelle 2b: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Kompost

Parameter

Grenzwert

Zink (Zn)

2 000 mg/kg TM

Kupfer (Cu)

500 mg/kg TM

Chrom (Cr)

300 mg/kg TM

Nickel (Ni)

100 mg/kg TM

Blei (Pb)

200 mg/kg TM

Cadmium (Cd)

3 mg/kg TM

Quecksilber (Hg)

5 mg/kg TM

  

Tabelle 2c: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Qualitätsklärschlammkompost

Parameter

Grenzwert

Zn

1 200 mg/kg TM

Cu

300 mg/kg TM

Cr

70 mg/kg TM

Ni

60 mg/kg TM

Pb

100 mg/kg TM

Cd

2 mg/kg TM

Hg

2 mg/kg TM

  

Teil 3

Ausgangsmaterialien für Müllkompost

Für die Herstellung von Müllkompost ist zulässig:

  1. Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, über die Systemmüllabfuhr angeliefert (Restmüll);
  2. kommunale, gewerbliche und industrielle Schlämme aus der Abwasserreinigung, die die Anforderungen der Tabelle 2 einhalten;
  3. biogene Abfälle, die auf Grund ihres nicht aussortierbaren Schadstoffgehaltes gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung ausgenommen sind.

Kontrolle des Ausgangsmaterials:

Der Komposthersteller hat in geeigneter Form (Überprüfungsvertrag mit unangemeldeten Kontrollen, Häufigkeit der Überprüfungen usw.) wiederkehrende Überprüfungen der Ausgangsmaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen, die sicherstellen, dass für die Herstellung von Müllkompost nur die zugelassenen Materialien dieser Verordnung unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen verwendet werden. Von großer Bedeutung ist hierbei die visuelle Kontrolle (Vermischungsverbot, Verunreinigungen mit unzulässigen Materialien, Art und Ausmaß der Verunreinigung der biogenen Abfälle usw.) durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt.

Für die Durchführung der Untersuchungen von Klärschlamm gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei der Herstellung von „Kompost“. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die genannten Anforderungen zu untersuchen, zu bewerten und auf Basis dieser Ergebnisse eine Bestätigung der Eignung zur Kompostierung zu geben.

Eine analytische Kontrolle des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die über die Systemmüllabfuhr angeliefert werden, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Teil 4

Zuschlagstoffe

Zuschlagstoffe sind Zugaben in untergeordneter Menge (in Summe maximal fünf Masseprozent (% m/m) der Materialien 301 bis 303, maximal 15% m/m Erde, Gesamtmasse aller Zuschlagstoffe maximal 15% m/m) zur Ausgangsmaterialmischung und dienen in erster Linie der Optimierung des Rotteverlaufes.

Tabelle 3: Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten

Zuschlagstoffe

Materialien

Qualitätsanforderungen bzw. Bemerkungen

Gesteinsmehle

301

Basaltmehl

 

301

Diabasmehl

 

301

Lava-Mehl

 

Fangoschlamm und –erde

301

natürlicher Fangoschlamm und -erde ohne Zumischungen und Verunreinigungen

folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
Arsen (As) 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 60, Ni 55, Hg 0,7, Zn 300, PAK (16) 3) 2, PCB 0,2, Kohlenwasserstoffe gesamt (KWges) 500

Tonmehle

301

unbelastete Tonmehle, zB Betonit

 

Kalk

302

Düngekalk, Ätzkalk

302

Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie

Asche aus Biomassefeuerungen

303

Pflanzenaschen

max. 2% m/m,
keine Feinstflugasche;
folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
Zn 1500, Cu 250, Cr 250, Pb 100, Vanadium 100, Cobalt (Co) 100, Ni 100, Molybdän (Mo) 20, As 20, Cd 8;
Polychlorierte Dibenzodioxine/ Polychlorierte Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 100 ng Toxizitätäquivalent (TE)/kg TM

Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen

304

natürlich gewachsener, nicht verunreinigter Boden; Waschschlämme von Hackfrüchten; natürlicher Moorschlamm und Heilerde ohne Zumischungen

max. 15% m/m,
nicht für die Herstellung von Müllkompost;
folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
As 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 90, Ni 55, Hg 0,7, Zn 450, PAK (16) 2, PCB 0,2, KWges 200;
zu untersuchen ist im Verdachtsfall, zB bei offensichtlichen Ölverunreinigungen oder bei problematischer Herkunft;
Waschschlämme nur ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel

    

Tabelle 3a:

Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten

  

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

301

Gesteinsmehl

302

Kalk

303

Pflanzenasche

304

Erde

  

Teil 5

Materialgruppen für die Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost

Tabelle 4:

Bezeichnung der Ausgangsmaterialien in der Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost

  

Für die Kennzeichnung können die Ausgangsmaterialien unter folgenden Begriffen zusammengefasst angeführt werden:

Biogene Abfälle 4)

Kommunaler Klärschlamm

Gewerblicher Schlamm

Pressfilterrückstände

Extraktionsrückstände

Ölsaatenrückstände

Gelatinerückstände

Bleicherde

Vinasse

Festmist

Flüssigmist

Kakaoschalen

Verpackungsmaterialien

Pflanzenasche

Erde

 

__________________________

  1. 1) gemäß Anlage 6 Punkt 1.b zweiter und dritter Satz
  2. 2) gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung
  3. 3) Von der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leitverbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen)
  4. 4) Sammelbegriff für Materialien der Tabelle 1

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021675

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