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§ 1 Verordnung der BReg über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

§ 1

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:

  1. 1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;
  2. 2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
  3. 3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
  4. 4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);
  5. 5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;
  6. 6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;
  7. 7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;
  8. 8. Wiener Opernball.

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