§ 1
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:
- 1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;
- 2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
- 3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
- 4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);
- 5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;
- 6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;
- 7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;
- 8. Wiener Opernball.
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