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§ 9 TWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2024

§ 9.

(1) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.

(2) Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(3) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40262037

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