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§ 5a TWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2024

Risikobewertung und Risikomanagement

§ 5a.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang I Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in § 3 Abs. 3 genannten Beobachtungsliste und muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit Normen wie beispielsweise der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.

(2) Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage

  1. 1. werden die Ergebnisse aus der Risikobewertung gemäß § 5b Abs. 1 berücksichtigt;
  2. 2. wird die Wasserversorgungsanlage von der Wassergewinnungsanlage über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben; und
  3. 3. werden die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in der Wasserversorgungsganlage identifiziert und die Risiken bewertet, die diese Gefahren und Ereignisse für die menschliche Gesundheit darstellen können, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Abs. 2 durchgeführten Risikobewertung hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die für das ermittelte Risiko geeignetsten Risikomanagementmaßnahmen zu treffen. Geeignete Risikomanagementmaßnahmen sind

  1. 1. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die in der Wasserversorgungsanlage erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können, zu verhindern oder zu mindern;
  2. 2. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung in der Wasserversorgungsanlage zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits im Rahmen des Risikomanagements gemäß § 5b Abs. 2 oder in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;
  3. 3. Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Z 2 und 3;
  4. 4. Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch zur Aufbereitung verwendeter Stoffe und Produkte möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß § 3 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;
  5. 5. Überprüfung, ob in der Wasserversorgungsanlage eingesetzte und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, sowie zur Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte den für sie geltenden Anforderungen genügen.

(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.

(5) Wasserversorgungsanlagen, aus denen ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≤ 50 Personen versorgt werden, sind von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen. Für Wasserversorgungsanlagen, aus denen> 10 m³ und ≤ 100 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ˃ 50 und ≤ 500 Personen versorgt werden, ist die Risikobewertung gemäß Abs. 1 dann verpflichtend, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet wird. Die in einem solchen Fall verpflichtende Risikobewertung ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40262034

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