§ 4
Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten
- 1.an den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;2.bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;3.bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;4.bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.
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