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Anhang I TWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2024

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter

Wert

Einheit

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Intestinale Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

   

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter

Wert

Einheit

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/250 ml

Intestinale Enterokokken

0

Anzahl/250 ml

   

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

100

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

20

Anzahl/ml

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/250 ml

Intestinale Enterokokken

0

Anzahl/250 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/250 ml

   

Teil B

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

µg/l

Anmerkung 1

Antimon

5,0

µg/l

Anmerkung 2

Arsen

10

µg/l

 

Benzol

1,0

µg/l

 

Benzo-(a)-pyren

0,010

µg/l

 

Bisphenol A

2,5

µg/l

Anmerkung 3

Blei

5

µg/l

Anmerkung 4 und 5

Bor

1,0

mg/l

Anmerkung 6

Bromat

10

µg/l

 

Cadmium

5,0

µg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

Anmerkung 3 und 7

Chlorit

0,25

mg/l

Anmerkung 3 und 7

Chrom

25

µg/l

Anmerkung 8

Cyanid

50

µg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

µg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

µg/l

Anmerkung 1

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA5)

60

µg/l

Anmerkung 3, 7, 9 und 10

Kupfer

2,0

mg/l

Anmerkung 4

Microcystin-LR

1,0

µg/l

Anmerkung 3 und 11

Nickel

20

µg/l

Anmerkung 4

Nitrat

50

mg/l

Anmerkung 12

Nitrit

0,10

mg/l

Anmerkung 12

Pestizide

0,10

µg/l

Anmerkung 13 und 14

Pestizide insgesamt

0,50

µg/l

Anmerkung 10, 13 und 15

PFAS Summe

0,10

µg/l

Anmerkung 3, 10 und 16

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17

Quecksilber

1,0

µg/l

 

Selen

20

µg/l

Anmerkung 18

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10

Trihalogenmethane insgesamt

30

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19

Uran

15

µg/l

Anmerkung 20

Vinylchlorid

0,50

µg/l

Anmerkung 1

    

Anmerkung 1:

Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.

 

Anmerkung 2:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.

 

Anmerkung 3:

Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen.

 

Anmerkung 4:

Das Probenahmeverfahren ist in Anhang II Teil C beschrieben.

 

Anmerkung 5:

Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l.

 

Anmerkung 6:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.

 

Anmerkung 7:

Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.

 

Anmerkung 8:

Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l.

 

Anmerkung 9:

Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.

 

Anmerkung 10:

Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.

 

Anmerkung 11:

Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential).

 

Anmerkung 12:

Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.

 

Anmerkung 13:

„Pestizide“ bedeuten:

 

 

– organische Insektizide,

 

 

– organische Herbizide,

 

 

– organische Fungizide,

 

 

– organische Nematizide,

 

 

– organische Akarizide,

 

 

– organische Algizide,

 

 

– organische Rodentizide,

 

 

– organische Schleimbekämpfungsmittel,

 

 

– verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

 

 

und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

 

 

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:

 

 

1. 2,4-D

 

 

2. Alachlor

 

 

3. Aldrin

 

 

4. Atrazin

 

 

5. Azoxystrobin

 

 

6. Bentazon

 

 

7. Bromacil

 

 

8. Chloridazon

 

 

9. Clopyralid

 

 

10. Clothianidin

 

 

11. Dicamba

 

 

12. Dichlorprop

 

 

13. Dieldrin

 

 

14. Dimethachlor

 

 

15. Dimethenamid-P

 

 

16. Diuron

 

 

17. Ethofumesat

 

 

18. Flufenacet

 

 

19. Glufosinat

 

 

20. Glyphosat

 

 

21. Heptachlor

 

 

22. Heptachlorepoxid

 

 

23. Hexazinon

 

 

24. Imidacloprid

 

 

25. Iodosulfuron-methyl

 

 

26. Isoproturon

 

 

27. MCPA

 

 

28. MCPB

 

 

29. Mecoprop

 

 

30. Mesosulfuron-methyl

 

 

31. Metalaxyl-M

 

 

32. Metamitron

 

 

33. Metazachlor

 

 

34. Metolachlor

 

35. Metribuzin

 

36. Metsulfuron-methyl

 

37. Nicosulfuron

 

38. Pethoxamid

 

39. Propazin

 

40. Propiconazol

 

41. Simazin

 

42. Terbuthylazin

 

43. Thiacloprid

 

44. Thiamethoxam

 

45. Thifensulfuron-methyl

 

46. Tolylfluanid

 

47. Tribenuron-methyl

 

48. Triclopyr

 

49. Triflusulfuron-methyl

 

50. Tritosulfuron

Anmerkung 14:

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.

 

Anmerkung 15:

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.

 

Anmerkung 16:

„PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden:

 

 

– Perfluorbutansäure (PFBA)

 

 

– Perfluorpentansäure (PFPeA)

 

 

– Perfluorhexansäure (PFHxA)

 

 

– Perfluorheptansäure (PFHpA)

 

 

– Perfluoroctansäure (PFOA)

 

 

– Perfluornonansäure (PFNA)

 

 

– Perfluordecansäure (PFDA)

 

 

– Perfluorundecansäure (PFUnDA)

 

 

– Perfluordodecansäure (PFDoDA)

 

 

– Perfluortridecansäure (PFTrDA)

 

 

– Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)

 

 

– Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)

 

 

– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)

 

 

– Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)

 

 

– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

 

 

– Perfluornonansulfonsäure (PFNS)

 

 

– Perfluordecansulfonsäure (PFDS)

 

 

– Perfluorundecansulfonsäure

 

 

– Perfluordodecansulfonsäure

 

 

– Perfluortridecansulfonsäure

 

Anmerkung 17:

Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:

 

 

– Benzo-(b)-fluoranthen,

 

 

– Benzo-(k)-fluoranthen,

 

 

– Benzo-(ghi)-perylen,

 

 

– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.

 

Anmerkung 18:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen

Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein

Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.

 

Anmerkung 19:

Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

 

Anmerkung 20:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen

Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.

 

     

Teil C

Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)

Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.

Chemische und physikalische Indikatorparameter

Indikatorparameter

Wert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

µg/l

 

Ammonium

0,50

mg/l

Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.

Chlorid

200

mg/l

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Eisen

200

µg/l

 

Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5

m-1

Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.

Geruch

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung

 

 

Geschmack

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Leitfähigkeit

2 500

µS cm-1 bei 20°C

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Mangan

50

µg/l

 

Natrium

200

mg/l

 

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

Ohne anormale Veränderung

 

Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.

Oxidierbarkeit

5,0

mg/l O2

Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.

Sulfat

250

mg/l

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.

Temperatur

25
ohne anormale Veränderung

°C

 

Trübung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser.

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.

    

Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Indikatorparameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

100

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

20

Anzahl/ml

coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1)

0

Anzahl/100 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/100 ml

   

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Indikatorparameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

10

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

10

Anzahl/ml

coliforme Bakterien

0

Anzahl/250 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

0

Anzahl/250 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/250 ml

   

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Indikatorparameter

Wert

Einheit

coliforme Bakterien

0

Anzahl/250 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

0

Anzahl/250 ml

   

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.

Radioaktivität (Indikatorparameter)

Indikatorparameter

Wert

Einheit

Anmerkungen

Radon

100

Bq/l

 

Tritium

100

Bq/l

 

Richtdosis

0,10

mSv

Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)

    

*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.

Schlagworte

Abbauprodukt, Kohlenwasserstoff, Absorptionskoeffizient, Versorgungssystem, Radonzerfallsprodukt, Oberflächenwasser, Trübungseinheit, Wasseraufbereitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40262039

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