vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Studienförderung für Studierende an der International University

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2001

§ 2

(1) Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für drei Jahre gewährt.

(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen.

(3) Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens sechs positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(4) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)