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§ 48 KBGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Vollzug

§ 48

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.