Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
§ 24c.
(1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
- 1. die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
- 2. die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn
- 1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
- 2. die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40255888
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